Zum Hauptinhalt springen

Kosten der Unterkunft

Nach § 22 SGB II werden Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern diese angemessen sind. 

Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Bruttokaltmiete gemäß der Aufstellung nicht übersteigen. 

Vor Anmietung einer Wohnung müssen Sie mit der*m zuständigen Sachbearbeiter*in Kontakt aufzunehmen.

Bei einem erforderlichen Umzug können bei vorheriger Zusicherung Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten übernommen werden.