Kosten der Unterkunft
Nach § 22 SGB II werden Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern diese angemessen sind.
Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Bruttokaltmiete gemäß der Aufstellung nicht übersteigen.
- Mietbeträge 2023 (pdf) 100 KB
Vor Anmietung einer Wohnung müssen Sie mit der*m zuständigen Sachbearbeiter*in Kontakt aufzunehmen.
Bei einem erforderlichen Umzug können bei vorheriger Zusicherung Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten übernommen werden.