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Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber*innen

Arbeitgeber*innen können Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und zur Sozialversicherung erhalten, wenn sie erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Vermittlungshemmnissen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung einstellen.

Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen liegt im Ermessen des Jobcenters. Sie sind hinsichtlich der Höhe und Dauer, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, flexibel ausgestaltbar.

Trotz guter Arbeitsmarktlage gelingt es langzeitarbeitslosen Personen kaum, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Viele dieser Menschen wollen gerne wieder arbeiten. Sie sind motiviert und zeigen Engagement, wenn sie die Chance erhalten, wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können.

Mit dem Teilhabechancengesetz (§§ 16e, i Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) stehen seit 01.01.2019 zwei neue Förderinstrumente zur Verfügung, die ganzheitlich ausgestaltet sind – und attraktive Fördermöglichkeiten bieten.

Eingliederung von langzeitarbeitslosen Menschen in den Arbeitsmarkt (§ 16e SGB II)

Je länger jemand arbeitslos ist, desto größer wird das Risiko, weiterhin arbeitslos zu bleiben. Um eine Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern, werden nach § 16e SGB II Beschäftigungsverhältnisse mit Menschen gefördert, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.

Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II)

Menschen, bei denen sich die Langzeitarbeitslosigkeit bereits sehr stark verfestigt hat, bedürfen besonderer Unterstützung, um wieder eine berufliche Perspektive zu erhalten. Dem wird nach § 16i SGB II durch besondere Förderkonditionen und eine intensive Begleitung des Beschäftigungsverhältnisses Rechnung getragen.

Das Wichtigste zu § 16i SGB II auf einen Blick:

  • Gefördert wird die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Menschen über 25 Jahren, wenn sie in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen haben (Ausnahmen möglich) - und sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
  • Die Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt in den beiden ersten Jahren 100%. Ab dem dritten Jahr verringert er sich um jeweils 10%. Die Förderung bemisst sich bei einer tarifgebundenen Beschäftigung nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt, ansonsten nach dem Mindestlohn.
  • Die Förderung umfasst außerdem einen pauschalierten Beitrag zur Sozialversicherung (AG-Anteil) – ohne Arbeitslosenversicherung
  • Während des Arbeitsverhältnisses können Weiterbildungskosten bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 3.000.- € gefördert werden.


Es findet ein ganzheitliches beschäftigungsbegleitendes Coaching mit dem Mitarbeiter während der gesamten Förderdauer statt. Der Umfang des Coachings erfolgt nach Bedarf und kann nach Absprache auch Gespräche Ihnen einschließen.

Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns an!

Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Schmid
Telefon: 07641 / 9115 - 205
Franziska.Schmid2(at)jobcenter-ge(dot)de


Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
Förderleistungen müssen beim Jobcenter immer vor Abschluss des Arbeitsvertrages beantragt werden!

Weitere Informationen
§16e-Arbeitgeberflyer  515 KB
§16i-Arbeitgeberflyer  563 KB

Erklärfilm
https://www.bmas.de/SharedDocs/Videos/DE/Artikel/Arbeitsmarkt/erklaerfilm-sozialer-arbeitsmarkt.html

www.bmas.de/teilhabechancengesetz