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Informationen zum neuen Änderungsgesetz - Geldleistung

Vermögen:

 

Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Damit wird der Grundsatz betont, dass vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, bevor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden können. 

Zukünftig gelten folgende Vermögensfreibeträge, die mit dem Alter ansteigen:

- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro

- ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro

- Ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro

- ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro

Das Schonvermögen bleibt weiterhin geschützt. Dazu gehören zum Beispiel Ihr angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Ihre Altersvorsorge oder eine selbst genutzte Wohnung oder ein Haus, soweit die Immobilie angemessen ist. Eine selbst bewohnte Immobilie bleibt für die Dauer der einjährigen Karenzzeit weiterhin – unabhängig von ihrer Größe – geschützt.

 

Erreichbarkeit:

 

Kommen Sie drei Mal hintereinander einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, gelten Sie als nicht erreichbar. In der Folge entfällt der Leistungsanspruch für die Regelleistungen. Sind Sie weiterhin nicht erreichbar, entfällt der gesamte Leistungsanspruch.